Landessynodalwahl am 8. März 2026
6. Februar 2026
Die Kandidaten für unseren Kirchenbezirk stehen fest. Wir sind ein großer Kirchenbezirk und haben deshalb die Wahlkreise 19 (alter Kirchenbezirk Zwickau) und 20 (alte Kirchenbezirke Werdau und Glauchau).
Kandidaten im WK 19 Zwickau 1:
1. Laien
1.1. Körnich, Andreas * 1971 Grundschulrektor Zw-Planitz/Versöhnung Oberes Pleißental
1.2. Lasch, Verona * 1977 Bezirkskatechetin Stadtkirchgemeinde Zwickau
1.3. Prof. Röhner, Jörg * 1972 Professor Kirchgemeinde Mülsen
Für die Wahl als Pfarrer kandidieren:
2. Pfarrer
2.1. Bärwald-Wohlfahrth, Nicole * 1988 Pfarrerin Kirchgemeinde Obercrinitz-Stangengrün-Wildenau
2.2. Pauli, Frank * 1980 Pfarrer Kirchgemeinde Zwickau-Nord
Kandidaten im WK 20 Zwickau 2:
1. Laien
1.1. Jahn, Alexander * 2002 Theologiestudent Kirchgemeinde Oberlungwitz-Gersdorf
1.2. Kühni, Jonas * 1997 Einkaufsleiter Kirchgemeinde Meerane und Umland
1.3. Schulze, Jan * 1983 Religionspädagoge Kirchgemeinde Hohndorf-Rödlitz
1.4. Straube, Friedbert * 1979 Geschäftsführer Kirchgemeinde Glauchau-Wernsdorf-Gesau
Für die Wahl als Pfarrer kandidieren:
2. Pfarrer
2.1. Indorf, Anke * 1966 Pfarrerin Kirchgemeinde Hohenstein-Ernstthal-Wüstenbrand
2.2. Suárez, Perdita * 1967 Pfarrerin Kirchspiel Crimmitschau-Werdau
Die Landessynode ist das Leitungsgremium der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, welches nach der Verfassung die Kirchgemeinden vertritt. Sie besteht aus 80 Mitgliedern, von denen 60 Mitglieder gewählt und 20 Mitglieder berufen werden. Die Landessynode fällt weitreichende Entscheidungen für die Entwicklung unserer Landeskirche, da sie neben vielen anderen Aufgaben die Gesetze beschließt, die für das kirchliche Leben wegweisend und bindend sind. Nach der Verfassung trägt die Landessynode »Verantwortung für alle Angelegenheiten der Landeskirche und kann darüber beraten und beschließen. Gemeinsam mit den anderen kirchenleitenden Organen sorgt sie dafür, dass das Evangelium rein verkündigt wird und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden. Die Landessynode kann Kundgebungen erlassen.« (Verfassung § 18 Abs. 2)
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